Unterschrift der Datenschutzhinweise durch Betroffene?

Im 29. Tätigkeitsbericht 2019 des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, veröffentlicht am 25.05.2020, hat dieser die Pflicht des Betroffenen, ihm übermittelte Datenschutzhinweise zu unterschreiben, verneint.

Weder seien die Datenschutzhinweise erst mit Empfangsbestätigung wirksam zugänglich gemacht worden, noch sei die Unterschrift zum Nachweis über die Erfüllung der Informationspflicht nötig.

Im vorliegenden Zusammenhang handelte es sich um eine öffentliche Stelle, die nach Stellungnahme des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ihre Vorgehensweise dahingehend gestaltete, dass anstelle einer Empfangsbestätigung die Ausgabe der Datenschutzhinweise durch die/ den Sachbearbeiter/in in der Akte vermerkt wird (Kapitel 8.4).

Volltext des Tätigkeitsberichts: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb29/tb29.pdf