Wann benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB)?

Nach den neuen Datenschutzvorschriften, die ab 25. Mai 2018 gelten, benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten, wenn

  • Sie als Behörde oder öffentliche Stelle die Datenverarbeitung durchführen, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln (Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder
    a
  • Ihre Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder
    b
  • Ihre Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO besteht (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder
    c
  • Sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen (§ 38 Abs. 1 BDSG) oder
    d
  • Sie Verarbeitungen personenbezogener Daten vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen oder
    e
  • Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.