Welche Strafen drohen, wenn – trotz Pflicht – ein Datenschutzbeauftragter nicht oder nicht ordnungsgemäß benannt wird?

Gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO drohen in derartigen Fällen Bußgelder in Höhe von bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Konzerns oder bis zu 10 Millionen Euro.